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Neue Maschinenrichtlinie im EU-Parlament angenommen
Am 12. Dezember 2005 wurde vom EU-Parlament die neue Maschinenrichtlinie mit einigen wenigen Änderungsanträgen angenommen.
Dies bedeutet allerdings NICHT, dass diese damit für die Bürger der Mitgliedsstaaten in Kraft tritt!
Der weitere Fahrplan:
- Die neue MRL geht Anfang 2006 in den europäischen Rat. Die Änderungsanträge des EU-Parlaments werden beraten.
- Es ist zu erwarten, dass diese angenommen werden. In diesem Fall ist geplant, die neue MRL im Zeitraum Mai / Juni 2006 im Amtsblatt der EU zu veröffentlichen.
- Dann haben entsprechend Artikel 26 der neuen MRL die Mitgliedsstaaten die Verpflichtung, diese innerhalb einer Frist von 24 Monaten in nationales Gesetz umzusetzen.
- Dann läuft voraussichtlich eine 18-monatige Übergangsfrist, während der nach öffentlichem Recht die heutige (98/37/EG) und die neue MRL parallel gelten werden.
Vorsicht! Privatrechtliche Betrachtungen - Organisation
Allerdings kann es bereits heute interessant und nützlich sein, sich mit den Bestimmungen der neuen Richtlinie zu befassen. Gründe dafür können zum Beispiel sein:
- Käufer von Maschinen oder Anlagen könnten Lieferanten bereits vor dem öffentlich rechtlichen Inkrafttreten der neuen nationalen Gesetze, beispielsweise im Kaufvertrag, privatrechtlich dazu verpflichten, bestimmte Inhalte der neuen MRL einzuhalten. Natürlich ist es privatrechtlich nicht möglich, Bestimmungen der derzeitigen Richtlinie 98/37/EG außer Kraft zu setzen!
Ab dem Zeitpunkt, zu dem die neue Richtlinie parallel zur alten gilt, können Kunden vertraglich die Einhaltung der neuen Richtlinie fordern.
Es ist für Hersteller von Maschinen und Anlagen daher äußerst ratsam, die neuen Anforderungen spätestens zum Ablauf der 24-monatigen Umsetzungsfrist der Mitgliedsstaaten lückenlos erfüllen zu können.
- Die neue Richtlinie beinhaltet einige brisante Neuerungen, die die firmeninternen Abläufe des Konformitätsbewertungsverfahrens genauer regelt als bisher, zum Beispiel: "Bewertung der Konformität durch interne Fertigungskontrolle" (Anhang VIII) - für Serienprodukte - sowie "Umfassende Qualitätssicherung" (Anhang X) - für Anhang IV Maschinen.
- Es ist kostengünstiger und effizienter, Unternehmensstrukturen ohne Zeitdruck zu planen und step by step umzusetzen.
Einige wichtige Neuerungen
- Konkrete Regelung des Inverkehrbringens von Teilmaschinen.
- Änderungen der Definitionen "Maschine" und "Sicherheitsbauteile"
- Ausnahmeliste geändert
- Ausnahme bestimmter Labormaschinen
- Reglements zur Marktüberwachung
- Anstatt einer "Gefahrenanalyse" ist eine "Risikobewertung" nötig
- Klarere Abgrenzung der MRL zur Niederspannungs-RL
- Interne Fertigungskontrolle für Serienmaschinen (Anhang VIII)
- Umfassende QS für Anhang IV Maschinen (Anhang X)
Safexpert
Wir arbeiten bereits an den Anpassungen von Safexpert, um auch die Anforderungen der neuen Richtlinie möglichst effizient umsetzen zu können. Inhaber eines gültigen Wartungsvertrages werden gegenüber dem Update ohne Wartungsvertrag einen Preisvorteil von ca. 70% genießen.
CE-InfoService
Wir werden das Geschehen weiter verfolgen und Sie im Rahmen unseres kostenlosen CE-InfoService auf dem Laufenden halten.
Informationen zu Normenänderungen
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